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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 25 U 29/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 142
ZPO § 278
Zur Frage, ob ein Prozessvergleich mit der Begründung, die andere Partei habe den Vergleich von Anfang an nicht erfüllen wollen, wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.
25 U 29/02

Verkündet am 17. Januar 2003

25. Zivilsenat in Kassel

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 07.06.2002 beendet. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Beklagte auf Wandelungsklage zur Zurückzahlung des Kaufpreises von 8.691,96 Euro für ein von einem tragbaren Rechner (Laptop) gesteuertes Lackiersystem, Zug um Zug gegen Rückgabe dieses Lackiersystems, verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte Klageabweisung begehrt, die Kläger haben das angefochtene Urteil verteidigt. Im Termin vom 07.06.2002 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine Minderung einigten, die Beklagte hatte bis zum 15.07.2002 einen Minderungsbetrag von 1.750 Euro an die Kläger zu zahlen und anstelle des ursprünglichen Laptops, der im Termin zurückgegeben wurde, einen anderen gebrauchten Laptop nebst Software zu liefern. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vergleichsinhaltes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2002 (Bl. 144 - 147 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.07.2002 (Bl. 175 d. A.) ließen die Kläger die Erfüllung des Vergleiches bis zum 24.07.2002 anmahnen und drohten Vollstreckung nach Fristablauf an. Sie ließen dann auch in der Zeit bis zum 05.08.2002 den Zahlungsanspruch vollstrecken und forderten mit Schreiben vom 06.08.2002 (Bl. 157 d. A.) Erfüllung des Vergleiches bis zum 15.08.2002. Mit Schreiben vom 13.08.2002 (Bl. 176 d. A.) ließen sie Zahlung restlicher 10 Euro Gerichtsvollzieherkosten bis 22.08.2002 anmahnen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.08.2002 (Bl. 182/183 d. A.) erklärten die Kläger die Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung über die Leistungsbereitschaft sowie vorsorglich und hilfsweise den Rücktritt vom Vergleich wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Dieses Schreiben wurde am 28.08.2002 der Beklagten zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorerwähnten Schreiben Bezug genommen. Ende August 2002 übersandte die Beklagte den Klägern ein Paket mit einem Laptop, und zwar nach ihrer Behauptung vor, nach Behauptung der Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 27.08.2002. Die Beklagte erklärte das Hinausschieben der weiteren Vergleichserfüllung unter anderem damit, dass ihr zunächst eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis hinsichtlich der Zahlung von 1.750 Euro auszustellen sei.

Die Kläger behaupten, die Beklagte sei zwar leistungsfähig gewesen, sie habe nämlich sowohl den Geldbetrag des Zahlungsanspruchs als auch einen erfüllungsgeeigneten Laptop zur Verfügung gehabt. Die Beklagte sei jedoch von Anfang an leistungsunwillig, also fest entschlossen gewesen, den Vergleich nicht zu erfüllen. Sie habe nur mit dem Vergleichsabschluss den Prozess kurzfristig beenden wollen. Die Kläger sind der Auffassung, für die Anfechtung des Prozessvergleichs genüge es bereits, dass die Beklagte die Erfüllung bis zur Erteilung eines Mehrwertsteuerausweises verweigert habe, ein solcher stehe ihr nämlich nicht zu. Hätten die Kläger die Absicht, ohne Mehrwertsteuerausweis nicht zu liefern, gekannt, so hätten sie den Vergleich nicht abgeschlossen.

Im übrigen meinen die Kläger, sie seien jedenfalls nach § 323 n. F. BGB wirksam wegen der nicht rechtzeitigen Lieferung vom Vergleich zurückgetreten.

Die Kläger begehren Fortsetzung des Rechtsstreits und beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 07.06.2002 abgeschlossen ist,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Kassel, Az. 11 O 4058/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Über die zur Sache gestellten Berufungsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, denn der Rechtsstreit ist durch den Vergleich beendet. Dies ist, da eine Partei Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt hat, durch Urteil festzustellen.

Bei dem Vergleich vom 07.06.2002 handelt es sich um einen Prozessvergleich, der den Rechtsstreit insgesamt beendet hat. Dies wird von den Parteien im Ausgangspunkt nicht angegriffen. Die erklärte Anfechtung hat den Vergleich nicht vernichtet, denn ein Anfechtungsgrund ist nicht feststellbar.

Zwar kann ein Prozessvergleich, wenn er anfechtbar ist, mit der Wirkung des § 142 BGB angefochten werden mit der weiteren Folge, dass er in diesem Fall auch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits geführt hat. Jedoch ist eine Anfechtbarkeit nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung, die nach dem Vorbringen der Parteien allein in Betracht kommt, nicht feststellbar.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Vergleich von Anfang an keinesfalls erfüllen wollen. Unabhängig von der Frage, ob dies für eine Anfechtbarkeit ausreicht, können die Kläger ersichtlich diese von der Beklagten bestrittene subjektive Tatsache der Leistungsunwilligkeit weder unmittelbar noch durch Indizien beweisen. Insbesondere besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass eine leistungswillige Partei stets sofort leiste. Es kann verschiedene Anlässe für das Hinausschieben der Leistung geben. Hier kommt es auch nach dem Vortrag der Kläger in Betracht, dass die Beklagte tatsächlich ernsthaft glaubte, nur gegen Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Absicht, nur gegen einen Mehrsteuerausweis zu liefern, reicht zur Arglistanfechtung aber nicht aus. Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei unter Umständen die Absicht, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen, zur Annahme der Arglist genügen kann. Nicht jedoch genügt, dass nach zwar unbegründeter, aber gutgläubiger Meinung Handlungen als erlaubt angesehen werden. Fahrlässiges Nichterkennen der Vertragspflichten reicht zur Annahme einer Arglist nicht aus, BGH LM § 123 BGB Nr. 12. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagten ein Mehrwertsteuerausweis zusteht oder nicht. Wenn die Beklagte rechtsirrig, aber gutgläubig annahm, ihre Leistungen bis zur Erteilung eines Mehrwertsteuerausweises zurückhalten zu können, so ist eine arglistige Täuschung ausgeschlossen. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nichts dafür, dass die Beklagte etwa wider besseres Wissen einen Mehrwertsteuerausweis gefordert hätte.

Im übrigen fehlt es auch an der Kausalität einer etwaigen Täuschung über die Erfüllungsbereitschaft für den Vergleichsabschluss durch die Kläger. Die bloße Absicht, nicht zu erfüllen, ist nämlich nicht stets ausreichende Grundlage für eine ursächliche Täuschung, sondern nur unter besonderen Umständen, vgl. BGH a. a. O. und RGZ 104, 2. Ohne besondere Umstände ist demgegenüber der durch den Vertrag begründete Rechtszwang dasjenige, was der Erwartung der künftigen Vertragserfüllung allein den festen Hintergrund verleiht, während die innere Absicht des rechtlichen Gebundenen, seiner Verpflichtung nachzukommen, in jedem Zeitpunkt wechseln kann und deshalb keine geeignete Unterlage für die Entschließungen seines Mitkontrahenten abgibt. In der Regel darf daher nicht angenommen werden, dass Rücksichten auf die bloße Absicht des Vertragsgegners, seine Vertragspflichten zu erfüllen oder nicht zu erfüllen, für den Vertragsschluss maßgebend hätten sein können, so dass eine Täuschung über das Vorhandensein dieser Absicht Betrug sein könnte, RGZ 48, 282 (284 f.). Mit anderen Worten ist für den Abschluss eines (im Fall des Reichsgerichts) schuldrechtlichen Vertrags nicht das Vertrauen darauf maßgeblich, der Vertragspartner werde in jedem Fall freiwillig erfüllen, sondern die Gewissheit, die Vertragserfüllung einklagen zu können, wenn der Vertragspartner nicht freiwillig erfüllt. Dieser Gedankengang gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiches. Auch hier wird die den Vergleich schließende Partei zwar hoffen, die Gegenseite werde den Vergleich freiwillig erfüllen, ausschlaggebend für den Abschluss des Vergleichs wird aber die Möglichkeit sein, die im Vergleich titulierte Forderung ohne weiteres vollstrecken zu können, wie es die Kläger hinsichtlich des Zahlungsanspruchs getan haben und wie sie es hinsichtlich der Lieferung des Laptops ebenfalls hätten tun können. Die geschuldete Leistung ist auch insoweit im Vergleich durchaus vollstreckungsfähig bezeichnet, zumal zwischen den Parteien darüber, was insoweit zu liefern war, überhaupt kein Streit besteht.

Die Frage, ob die Kläger nach § 323 n. F. oder § 326 a. F. BGB vom Vergleich zurückgetreten sind, ist hier nicht zu prüfen. Nur die vorstehend erörterte Frage der Nichtigkeit des Vergleichs ist in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen, im Falle des Rücktritts vom Vergleich nach § 326 BGB kann der Rechtsstreit dagegen nicht weitergeführt werden. Ein auf §§ 325, 326 BGB gestützter Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich kann nichts daran ändern, dass der Rechtsstreit endgültig beendet ist. Auch wenn sich der Rücktritt als gerechtfertigt erweist, kann der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden, BGHZ 16, 388 (393), BGHZ 41, 310, ebenso Wolfsteiner in Münchener Kommentar zur ZPO, § 794 Rndr. 66, Pecher in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 779 Rdnr. 90. Die vom BGH in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 16, 388 aufgeführten Gründe sind nach wie vor zutreffend, es ist nicht ersichtlich, wodurch diese Entscheidung - wie die Kläger meinen - überholt sein sollte. Die Rechtsprechung folgt dieser Entscheidung nach wie vor, vgl. z. B. BayObLG NJW - RR 1999, 1613. Die abweichende Auffassung des OLG Hamburg, NJW 1975, 225, die allein auf die Prozessökonomie abstellt, ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich vereinzelt geblieben. Ihr ist ebenso wenig zu folgen wie der Auffassung von Stöber in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rdnr. 15a, man müsse der Prozessökonomie gegenüber theoretischen Erwägungen den Vorrang geben. Aus den vom BGH dargestellten Gründen ist es dogmatisch nicht zu begründen, dass bei einem Rücktritt vom Vergleich die Prozessbeendigungswirkung wegfallen sollte. Hieran vermag das Argument der Prozessökonomie nichts zu ändern.

Es bleibt daher dabei, dass der Vergleich vom 07.06.2002 den vorliegenden Rechtsstreit beendet hat. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt entsprechend § 91 ZPO derjenige, der sich ohne Erfolg auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft (Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anhang zu § 307 Rdnr. 39), also hier die Kläger.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie wirft nämlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, denn die Rechtsfragen sind im Sinne der zitierten Rechtsprechung bereits geklärt. Die Rechtsprechung von BGH und BayObLG, der sich der Senat anschließt, bietet auch hinreichende Orientierungshilfe, so dass eine Revisionsentscheidung auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wird (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BGH NJW 2002, 2957 und 3029).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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